HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 99
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 297/21, Beschluss v. 11.11.2021, HRRS 2022 Nr. 99
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 21. April 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Darstellung des DNA-Vergleichsgutachtens im Rahmen der Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe genügt jedenfalls im Ergebnis noch den in sachlich-rechtlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen (vgl. BGH, Urteile vom 6. Februar 2019 - 1 StR 499/18; vom 29. April 2021 - 4 StR 46/21, jeweils mwN). Zwar lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass es sich bei der DNA-Antragung auf dem Klebeband um eine Einzelspur handelte, bei der die Mitteilung genügt, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 189; vom 24. Januar 2019 - 1 StR 564/18). Die Urteilsgründe ergeben aber noch hinreichend auch die erforderlichen Parameter für die Darstellung der Zuordnung einer Mischspur (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 29. November 2018 - 5 StR 362/18; vom 3. November 2020 - 4 StR 408/20). Das Landgericht hat die biostatistische Wahrscheinlichkeit mitgeteilt und dargelegt, dass die DNA-Merkmale aus der Spur „vollständig“ dem Profil des Angeklagten entsprechen. Ferner ergeben die Urteilsgründe, dass die Untersuchung durch das Landeskriminalamt erfolgt ist. Dieses greift jedoch heute routinemäßig auf 16 DNA-Markersysteme zurück (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13; vom 6. Februar 2019 - 1 StR 499/18).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 99
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß