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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 180

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 272/21, Beschluss v. 21.12.2021, HRRS 2022 Nr. 180


BGH 4 StR 272/21 - Beschluss vom 21. Dezember 2021 (LG Münster)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 1. März 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die Rüge, das Landgericht habe gegen § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO verstoßen, weil der in der Hauptverhandlung erteilte Hinweis betreffend die mögliche Tatmotivation des Angeklagten inhaltlich unzureichend gewesen sei, bereits unzulässig ist. Der Senat neigt allerdings der Auffassung zu, dass die Rüge den Begründungsanforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, weil bei der Beanstandung eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO in der seit dem 24. August 2017 geltenden Fassung (BGBl. I S. 3202) nicht vorgetragen werden muss, ob der Revident über die Änderung der Sachlage bereits durch den Gang der Hauptverhandlung zuverlässig unterrichtet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 ? 4 StR 108/21, NStZ-RR 2021, 346).

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Ein weiter gehender als der vom Landgericht erteilte Hinweis war zur genügenden Verteidigung des Angeklagten nicht erforderlich, nachdem bereits die Anklageschrift neben der Absicht des Angeklagten, das Telefonat des Geschädigten zu beenden, auch die Wut des Angeklagten auf den Geschädigten als mögliches Tatmotiv bezeichnet hatte.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 180

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß