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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 439

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 248/21, Beschluss v. 17.02.2022, HRRS 2022 Nr. 439


BGH 4 StR 248/21 - Beschluss vom 17. Februar 2022 (LG Frankenthal)

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung einer Vorverurteilung: unerledigte Vorverurteilung zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils).

§ 55 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. Februar 2021, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, zu treffen ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils ist gegenstandslos.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung „unter Einbeziehung der Strafe“ aus dem Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 27. Juni 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Ausspruch über die nachträgliche Gesamtstrafe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Die Feststellungen zu den Vorverurteilungen sind lückenhaft, so dass nicht geprüft und entschieden werden kann, ob die nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Ergebnis zu Recht erfolgt ist.

Danach verurteilte das Amtsgerichts Kaiserslautern den Angeklagten am 27. Juni 2019 ? und damit nach der am 11. Februar 2019 begangenen verfahrensgegenständlichen Tat ? wegen Diebstahls, Nötigung und Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist; nach Bewährungswiderruf und teilweiser Vollstreckung der verhängten Strafe wurde ein Strafrest erneut zur Bewährung ausgesetzt. Die Feststellungen zu den dieser Vorverurteilung zugrundeliegenden drei Taten sind auf die Mitteilung beschränkt, dass „die letzte Tat“ am 21. Dezember 2018 begangen worden ist. Feststellungen zu den Tatzeitpunkten der beiden weiteren Taten fehlen. Dies lässt die Möglichkeit offen, dass eine oder beide der dem Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 27. Juni 2019 zugrundeliegenden weiteren Taten vor Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts Landstuhl vom 14. Dezember 2018 begangen worden sind. Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 27. Juni 2019 möglicherweise noch unerledigte Vorverurteilung (zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 ? 4 StR 518/19 Rn. 3; Beschluss vom 27. Februar 2020 ? 4 StR 1/20 Rn. 2) Zäsurwirkung entfaltete mit der Folge, dass nicht alle dem Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 27. Juni 2019 zugrundeliegenden Einzelstrafen einbeziehungsfähig waren, sondern gegebenenfalls unter Einbeziehung dieser weiteren Vorverurteilung zwei nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden gewesen wären.

b) Darüber hinaus hat das Landgericht bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung entweder nicht bedacht, dass nicht die Gesamtfreiheitsstrafe, sondern die dieser zugrundeliegenden Einzelstrafen in eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen sind, oder es ist irrig davon ausgegangen, dass dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 27. Juni 2019 entgegen den Feststellungen nur eine Strafe zugrunde liegt.

2. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch und verweist das Tatgericht auf eine Entscheidung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO. Diesem Beschlussverfahren bleibt auch die abschließende Kostenentscheidung vorbehalten.

3. Damit ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im angegriffenen Urteil gegenstandslos.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 439

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß