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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1184

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 232/21, Beschluss v. 05.08.2021, HRRS 2021 Nr. 1184


BGH 4 StR 232/21 - Beschluss vom 5. August 2021 (LG Bochum)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Februar 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 125 Euro angeordnet ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung lassen besorgen, dass die erst nach der hier gegenständlichen Tat ergangene Verurteilung aus dem Jahr 2019 strafschärfend herangezogen worden ist. Angesichts der unangemessen niedrigen Strafe kann der Senat allerdings ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Die unzutreffenden Erwägungen des Landgerichts zu einem Härteausgleich wegen der nicht möglichen nachträglichen Gesamtstrafenbildung beschweren den Angeklagten nicht. Die Einziehungsentscheidung beruht ersichtlich auf § 73c StGB, was - wie aus der Beschlussformel ersichtlich - klarzustellen war.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1184

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß