HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1170
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 184/21, Beschluss v. 29.09.2021, HRRS 2021 Nr. 1170
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dass die Strafkammer dem Angeklagten bei der Gesamtstrafenbildung zugutegehalten hat, er habe die Taten „unter dem Eindruck einer mit seinen im Leben erlernten Strategien kaum zu bewältigenden Gefühlslage“ begangen, stellt die im Ergebnis beanstandungsfreie Annahme, seine Steuerungsfähigkeit sei nicht erheblich beeinträchtigt gewesen, nicht durchgreifend in Frage.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1170
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß