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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 766

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 171/21, Beschluss v. 23.06.2021, HRRS 2021 Nr. 766


BGH 4 StR 171/21 - Beschluss vom 23. Juni 2021

Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe.

§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag der Nebenklägerin M. vom 20. April 2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren kommt nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht in Betracht, weil eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin im Hinblick auf die nur von dem Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2015 - 1 StR 52/15 Rn. 4, NStZ-RR 2015, 351; vom 5. September 2017 - 5 StR 271/17 Rn. 2; jeweils mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 766

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß