HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1161
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 153/21, Beschluss v. 28.09.2021, HRRS 2021 Nr. 1161
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1. Mit Blick auf die hier fehlende Trennbarkeit des Strafausspruchs und der Maßregelanordnungen (vgl. UA S. 31, 40 ff.) ist eine Revisionsbeschränkung auf die Unterbingung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nicht möglich. Die Revision des Angeklagten ist daher dahin auszulegen, dass sie sich gegen den gesamten Rechtsfolgenausspruch richtet.
Die neben der Sicherungsverwahrung angeordnete Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt ist jedenfalls nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft, obgleich die Ausführungen der Strafkammer befürchten lassen könnten, sie habe zu geringe Anforderungen an den zu prognostizierenden Erfolg der Maßregel gestellt. Letztlich hat das Landgericht aber - wie den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit zu entnehmen ist - auch die Vielzahl der negativen Prädiktoren gewürdigt und angesichts der derzeitigen Therapiemotivation des Angeklagten eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB noch tragfähig begründet.
2. Dem Landgericht ist anheimgestellt, den offenbar versehentlich unrichtig gefassten Tenor der Urteilsurkunde zu berichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2020 - 4 StR 67/20 Rn. 3).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1161
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß