HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1160
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 126/21, Beschluss v. 12.10.2021, HRRS 2021 Nr. 1160
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. November 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 19.060 Euro angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Einziehungsentscheidung ist wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu berichtigen. Der darüber hinausgehende Einziehungsbetrag, den das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe mündlich verkündet hat, wird durch die Feststellungen nicht getragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1160
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß