HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1185
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 73/20, Beschluss v. 13.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1185
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 11. Oktober 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Der Angeklagte U. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; beim Angeklagten A. wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens abgesehen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG), jedoch hat er die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu tragen.
Dass das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten U. die Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB berücksichtigt hat, obwohl er durch die Benennung des Mitangeklagten keine Katalogtat im Sinne von § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f oder Buchst. g StPO aufgedeckt hat, beschwert ihn nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1185
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner