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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 543

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 64/20, Beschluss v. 25.03.2020, HRRS 2020 Nr. 543


BGH 4 StR 64/20 - Beschluss vom 25. März 2020 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zwar ist die Annahme des Landgerichts, von dem Angeklagten seien aufgrund seines Zustands in Zukunft auch Kapitalstraftaten zu erwarten, nicht ausreichend belegt. Dies stellt aber die Unterbringungsanordnung nicht in Frage. Denn auch die rechtsfehlerfrei festgestellte Wahrscheinlichkeit höheren Grades der zukünftigen Begehung von Körperverletzungen reicht hier für die Begründung einer Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB aus.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 543

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner