HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 895
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 534/20, Beschluss v. 08.06.2021, HRRS 2021 Nr. 895
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 3. Juli 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Adhäsionsentscheidung dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Adhäsionskläger abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Dass die Schwurgerichtskammer kein weiteres Mordmerkmal (sonstige niedrige Beweggründe) angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 895
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner