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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 895

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2021 Nr. 895, Rn. X



BGH 4 StR 534/20 - Beschluss vom 8. Juni 2021 (LG Limburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 3. Juli 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Adhäsionsentscheidung dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Adhäsionskläger abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Dass die Schwurgerichtskammer kein weiteres Mordmerkmal (sonstige niedrige Beweggründe) angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.