HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 892
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 516/20, Beschluss v. 26.05.2021, HRRS 2021 Nr. 892
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. September 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die bei der Strafrahmenwahl angeführte Erwägung, der „nicht vorbestrafte, häufig auch nicht mehr junge und - wie hier in der Hauptverhandlung - geständige Angeklagte, sich entschuldigende und auch immer wieder - wenn auch dieses seltener - einen finanziellen Ausgleich suchende Angeklagte“ stelle „in der Vielzahl der der Kammer vorliegenden Missbrauchsfälle keinen seltenen Ausnahmefall, sondern in den letzten Jahren sogar eher den Regelfall dar“, ist zwar rechtlich bedenklich; sie lässt - worauf der Senat bereits hingewiesen hat (vgl. Beschluss vom 12. Mai 2021 - 4 StR 113/21) ? insbesondere besorgen, dass das Landgericht nicht hinreichend bedacht hat, dass ein minder schwerer Fall nicht erst bei einem „seltenen Ausnahmefall“, sondern bereits dann vorliegt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - 4 StR 135/18, insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2019, 26). Der Senat kann aber angesichts der in Bezug genommenen Strafzumessungserwägungen ausschließen, dass die Strafrahmenwahl auf diesen missverständlichen Formulierungen beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 892
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner