HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 148
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 501/20, Beschluss v. 12.01.2021, HRRS 2021 Nr. 148
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. September 2020, soweit es den Angeklagten und den Mitverurteilten Ö. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu der Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Den nicht revidierenden Mitverurteilten Ö. hat es ebenfalls des schweren Raubes schuldig gesprochen und gegen ihn auf eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt. Mit seiner auf die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung.
Das Rechtsmittel führt zu einer Aufhebung des Urteils, die gemäß § 357 Satz 1 StPO auch auf den nicht revidierenden Mitverurteilten Ö. zu erstrecken ist.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. Dezember 2020 ausgeführt:
„Die von der Kammer getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes nicht. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte mit der erforderlichen Zueignungsabsicht gemäß § 249 Abs. 1 StGB gehandelt hat.
1. Eine Zueignungsabsicht gemäß § 249 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten „einverleiben“ oder zuführen will. An dieser Voraussetzung fehlt es dagegen in Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie „zu zerstören“, „zu vernichten“, „preiszugeben“, „wegzuwerfen“, „beiseite zu schaffen“ oder „zu beschädigen“ (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 ? 4 StR 502/10, juris Rn. 20 f.; Beschluss vom 11. Dezember 2018 ? 5 StR 577/18, NStZ 2019, S. 344, 345, jeweils mwN). In solchen Fällen genügt es auch nicht, dass der Täter ? was grundsätzlich ausreichen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1980 ? 2 StR 224/80, NStZ 1981, 63) ? für eine kurze Zeit den Besitz an der Sache erlangt (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011, a.a.O., Rn. 21).
2. Die Kammer hat diesbezüglich festgestellt, der Angeklagte habe gewusst, dass der Zeuge K. in der Vergangenheit an seinen jüngeren Bruder Betäubungsmittel verkauft habe, und er habe befürchtet, dass der Zeuge auch weiterhin an Jugendliche Betäubungsmittel verkauft (UA S. 5). Der Angeklagte habe, als er den Zeugen K. erblickt habe, spontan den Entschluss gefasst, dass er und die beiden Mitangeklagten dem Zeugen K. zu dessen Wohnung folgen sollten, „um ihm dort die Betäubungsmittel, die er an Jugendliche verkaufte, abzunehmen.“ Diesen Plan habe er an die Mitangeklagten kommuniziert (UA S. 6). Hinsichtlich der vom Tatplan umfassten Wegnahme der Betäubungsmittel hat die Kammer sodann festgestellt, dass der Angeklagte in der Wohnung des Zeugen einige Betäubungsmittel, überwiegend Marihuana, an sich genommen habe, „die er später in der Emscher entsorgte“ (UA S. 7).
Aus den vorgenannten Feststellungen ergibt sich zwar, dass der Angeklagte hinsichtlich der weggenommenen Betäubungsmittel mit Enteignungsvorsatz handelte, da er dem Zeugen K. die Sachherrschaft über die Betäubungsmittel dauerhaft entziehen wollte. Weder den Feststellungen noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann indes entnommen werden, dass der Angeklagte hinsichtlich der Betäubungsmittel auch mit der tatbestandlich geforderten Absicht handelte, diese sich oder einem Dritten zuzueignen (§ 249 Abs. 1 StGB). Das Wegwerfen der Betäubungsmittel in Form ihrer Entsorgung in der Emscher (UA S. 7) stellt keine Aneignung dar. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel zuvor zeitweilig dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einverleibt oder sonst zugeführt oder zumindest ursprünglich mit einer diesbezüglichen Absicht gehandelt hätte. Aus den Feststellungen der Kammer zu dem gemeinsam mit den Mitangeklagten gefassten Tatplan ergibt sich lediglich ein Enteignungsvorsatz des Angeklagten, dem es darauf ankam, dem Zeugen die Betäubungsmittel „abzunehmen“ (UA S. 6), um zu verhindern, dass dieser die Betäubungsmittel an Jugendliche verkauft. Ob der Angeklagte von Anfang an mit der ? für die Erfüllung des Tatbestands nicht ausreichenden ? Absicht handelte, die Betäubungsmittel des Zeugen zu entsorgen, oder aber gegebenenfalls zunächst andere Absichten verfolgt hat, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.
3. Auch soweit die Kammer festgestellt hat, dass sich der Mitangeklagte A. ? entgegen dem ursprünglichen Tatplan ? während der Tatausführung dazu entschlossen hat, zehn Lego-Figuren, eine Playstation, ungefähr 20 bis 30 € an Bargeld sowie den Ausweis und die EC-Karte des Zeugen K. an sich zu nehmen (UA S. 7), kann den Feststellungen zwar eine konkludente Erweiterung des gemeinsamen Tatplanes auf die Wegnahme dieser Sache entnommen werden. Die Kammer hat indes auch insoweit hinsichtlich des Angeklagten weder das Vorliegen einer Absicht zu einer Eigen- noch zu einer Drittzueignung festgestellt. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich diesbezüglich nur, dass der Angeklagte die Wegnahme der vorgenannten Sachen durch den Mitangeklagten A. bemerkte und dies billigte (UA S. 7).“
Dem schließt sich der Senat an. Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils auch auf den nicht revidierenden Mitverurteilten Ö. zu erstrecken, weil dessen Verurteilung wegen der nämlichen Tat auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 148
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2021, 77
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner