HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 356
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 495/20, Beschluss v. 16.02.2021, HRRS 2021 Nr. 356
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. August 2020 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet sowie eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:
Der Angeklagte befand sich aufgrund einer Verurteilung vom 18. Dezember 2008 zunächst im Vollzug der damals angeordneten Maßregel nach § 64 StGB und war anschließend bis Januar 2019 nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Kurz nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug begann er wieder Alkohol zu trinken und Betäubungsmittel zu konsumieren.
Am 21. Januar 2020 geriet der Angeklagte, der über den Tag verteilt Bier und Betäubungsmittel konsumiert hatte, mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin S., in deren Wohnung in Streit, in dessen Verlauf die Zeugin den Angeklagten provozierte und beleidigte. Er verließ, um eine weitere Eskalation zu vermeiden, die Wohnung, kehrte nach einiger Zeit zurück und beide gerieten erneut in Streit. Hierbei schlug der Angeklagte der Zeugin mit der Faust ins Gesicht, wodurch sie zu Fall kam und sich hierbei eine blutende Verletzung am Ohr zuzog; der Angeklagte warf während des Streits zudem eine Bierflasche in eine Vitrine und riss Vorhänge von den Fenstern (Fall II. 2. a)). Die Zeugin verließ die Wohnung. Als sie zurückkehrte, kam es wegen des Zustandes der Wohnung abermals zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Angeklagten. Dieser wollte der Zeugin eine Ohrfeige geben und traf sie dabei mit dem Handballen am Kopf, wodurch sie zu Boden ging (Fall II. 2. b)). Der Angeklagte bat die Zeugin, die Polizei zu rufen, was sie aber nicht tat. Später legte sich die Zeugin schlafen. Der Angeklagte, der infolge der Wirkung des eingenommenen Betäubungsmittels nicht schlafen konnte, suchte eine Beruhigungstablette. Als er sie nicht fand, weckte er die Zeugin und fragte sie schreiend nach dem Verbleib der Tablette. Die Zeugin warf ihm diese vor die Füße. Der Angeklagte ging darauf in die Küche und nahm zwei Messer an sich. Die Zeugin floh aus der Wohnung. Der Angeklagte folgte ihr, hielt ihr, nachdem er sie erreicht hatte, eines der Messer im Abstand von höchstens 10 cm vor die Stirn und fragte: „Willst du, dass ich dich absteche?“ Die Zeugin nahm die Drohung ernst und zog sich bei ihrem Versuch, das Messer abzuwehren, Schnittwunden zu, was der Angeklagte für möglich gehalten und gebilligt hatte (Fall II. 2. c)).
Die sachverständig beratene Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte am Tattag unter einer Borderline-Persönlichkeitsstörung und Polytoxikomanie, nämlich Amphetaminabhängigkeit sowie Alkohol- und Cannabis-Missbrauch, litt. Nach den Feststellungen wies er zum Zeitpunkt des letzten Tatgeschehens (Fall II. 2. c)) eine Blutalkoholkonzentration von 0,9 ‰ auf und stand unter der Einwirkung von Amphetaminen. Seine Steuerungsfähigkeit war aufgrund seiner Borderline-Störung in Verbindung mit der zur Tatzeit bestehenden Mischintoxikation und der akuten Konfliktsituation erheblich vermindert.
2. Der Straf- und Maßregelausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die Bemessung der Einzelstrafen begegnet - auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106; Beschlüsse vom 15. Februar 2018 - 4 StR 506/17; vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349) - durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
aa) Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinn in allen drei Fällen straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert hatte, obwohl er wusste, dass er „insbesondere unter dem Einfluss von (aufputschenden) Drogen zur Konfliktbewältigung nicht in der Lage ist und zu Impulsausbrüchen neigt“. Dabei hat das Landgericht nicht erkennbar erwogen, ob dieses Vorverhalten dem Angeklagten uneingeschränkt vorgeworfen werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04, NStZ 2004, 678; Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 5 StR 530/07, NStZ-RR 2008, 310, 311), obwohl bei ihm nach Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen, der die Strafkammer gefolgt ist, eine Amphetaminabhängigkeit sowie ein Hang, Alkohol im Übermaß zu konsumieren, bestanden und er „aufgrund seiner Erkrankung keine Kontrolle über seinen Drogenkonsum, seine Kritikfähigkeit und seine Impulsausbrüche im Rahmen von Konfliktsituationen in Beziehungen“ hatte.
bb) Die Bemessung der Einzelstrafe im Fall II. 2. c) der Urteilsgründe ist auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht insoweit straferschwerend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte sich nicht „dem am Tattag zwischen ihm und der Zeugin S. schwelenden Konflikt“ entzog. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB. Denn das Landgericht wertet damit zu Lasten des Angeklagten, dass er die Tat überhaupt beging, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen (BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 3 StR 218/10; vom 1. März 2001 - 4 StR 36/01, NStZ-RR 2001, 295).
b) Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
c) Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat ebenfalls keinen Bestand.
aa) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein. Daneben ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades erforderlich, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrundeliegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 4 StR 617/19; vom 6. Juli 2016 - 4 StR 210/16; vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; vom 29. April 2014 - 3 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 243, 244).
bb) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
(1) Bereits der dauerhafte Defektzustand, den das Landgericht in der Borderline-Persönlichkeitsstörung des Angeklagten gesehen hat, ist nicht nachvollziehbar dargetan. Konkrete Anknüpfungstatsachen, auf die sich diese Diagnose stützt, teilen die Urteilsgründe nicht mit, sondern verweisen lediglich in abstrakter Form auf das Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen, welches auf der von dieser durchgeführten Exploration, testpsychologischen Ergebnissen und dem Akteninhalt beruhe.
(2) Überdies stellt die Diagnose einer „Borderline-Persönlichkeitsstörung“, bei der es sich um ein im unscharf begrenzten Spektrum zwischen neurotischer und psychotischer Persönlichkeitsstörung liegendes Krankheitsbild handelt (BGH, vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 386), nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ohne Weiteres eine hinreichende Grundlage für die Annahme einer relevanten Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters dar (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385; vom 17. Oktober 2001 - 3 StR 373/01, NStZ 2002, 142; vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385 ff.; vom 1. August 1989 - 1 StR 290/89, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13). Vielmehr erreicht dieses Störungsbild nur dann den Schweregrad des § 21 StGB, wenn feststeht, dass der Täter aufgrund der Störung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2003 - 4 StR 30/03, NStZ-RR 2003, 165, 166; vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388; vom 1. August 1989 - 1 StR 290/89, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13).
Diese Anforderungen hat das Landgericht zwar im Ansatz richtig erkannt und ist - der Sachverständigen folgend - von einer „schwerwiegenden“ Borderline-Persönlichkeitsstörung ausgegangen. Nachvollziehbar belegt ist diese Wertung indes ebenfalls nicht. Hinzu kommt, dass nicht deutlich wird, ob bereits die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten allein oder erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren den Schweregrad erreicht, der die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit trägt.
(3) Soweit dem Urteil zu entnehmen ist, dass sich die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten jedenfalls aufgrund der „Wechselwirkung“ der Persönlichkeitsstörung mit der zur Tatzeit bestehenden Mischintoxikation und der akuten Konfliktsituation rechtfertigt, erweist sich auch diese Erwägung nicht als tragfähige Grundlage für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Ist die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf das Zusammenwirken einer für sich genommen nicht den Schweregrad des § 21 StGB erreichenden Persönlichkeitsstörung und des Konsums psychotroper Substanzen zurückzuführen, so kommt ein Dauerzustand im Sinne des § 63 StGB in Betracht, wenn der Täter eine länger andauernde geistig-seelische Störung hat, bei der bereits geringer Substanzkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341; Beschlüsse vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16, NStZ-RR 2017, 203, 204 f.; vom 5. Juli 2011 - 3 StR 173/11, NStZ 2012, 209; vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 376/09, NStZ-RR 2010, 42 [Alkoholkonsum]; Beschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385 [Betäubungsmittelkonsum]; Beschluss vom 3. August 2017 - 2 StR 257/17 [Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum]).
Die Sachverständige hat insoweit zwar darauf verwiesen, der Angeklagte habe aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung erhebliche Schwierigkeiten, ein adäquates Konfliktverhalten zu zeigen, und er könne Konfliktsituationen ohne Betäubungsmittel kaum ertragen. Aber auch diese Einschätzung der Sachverständigen, die im Ergebnis möglicherweise geeignet sein könnte, den dargelegten Anforderungen gerecht zu werden, entbehrt einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Die von der Geschädigten geschilderten Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten in der Tatsituation können ohne weiter gehende Begründung ebenso gut unabhängig von dessen Persönlichkeitsstörung allein mit den Wirkungen des genossenen Alkohols oder des konsumierten Betäubungsmittels oder mit Entzugserscheinungen zu erklären sein.
cc) Erweist sich somit die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als rechtsfehlerhaft, so entzieht dies zugleich der vom Landgericht daneben angeordneten Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) wegen der rechtlichen Verbindung und Wechselwirkung (§ 72 StGB) der Maßregeln nach §§ 63 und 64 StGB die Grundlage (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - 4 StR 496/13, NStZ 2014, 203, 206; Beschlüsse vom 16. September 2020 - 1 StR 324/20; vom 8. Juli 2020 - 3 StR 154/20 Rn. 14 mwN).
3. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird bei der Prüfung, ob im Fall II. 2. c) ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB) vorliegt, die gesetzlich vorgesehene Prüfungsreihenfolge zu beachten, mithin zu erörtern haben, ob ein minder schwerer Fall unter Heranziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB zu bejahen ist (BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - 4 StR 430/12; Beschluss vom 29. August 2018 - 4 StR 248/18).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 356
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2021, 277; StV 2021, 426
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner