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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1062

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 48/20, Beschluss v. 07.04.2020, HRRS 2020 Nr. 1062


BGH 4 StR 48/20 - Beschluss vom 7. April 2020 (LG Würzburg)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Darlegungsanforderungen an die Schuldfähigkeitsprüfung: Feststellung einer psychischen Störung, Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters, Auswirkungen in der konkreten Tatsituation).

§ 20 StGB; § 21 StGB; § 63 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 29. November 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Der Beschuldigte, der mehrere Schottersteine bei sich hatte, warf bei Dunkelheit von einer Brücke über eine zweispurige Bundesstraße zunächst einen 27 kg schweren Gullydeckel über das Geländer, der dicht neben der Fahrbahn landete und zerbrach, ohne dass Fahrzeuge oder Personen gefährdet wurden. Danach warf er einen etwa 8 cm mal 6 cm großen Schotterstein von der Brücke auf die Fahrbahn, um dort eines der vorbeifahrenden Fahrzeuge zu treffen. Der Stein fiel unmittelbar vor dem Pkw des Geschädigten, der mit einer Geschwindigkeit von etwa 75 km/h auf der Bundesstraße fuhr, auf die Fahrbahn, sprang wieder auf und beschädigte den Pkw an Stoßfänger und Unterboden, wodurch Reparaturkosten von 965 Euro entstanden. Die Gefährdung von Leib und Leben von Kraftfahrzeugführern und weiteren Fahrzeuginsassen sowie eine Gefährdung der für ihn fremden Fahrzeuge nahm der Beschuldigte als Folge seines Handelns mindestens billigend in Kauf.

Bei Begehung der Tat litt der Beschuldigte vor dem Hintergrund einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis an einem akut psychotischen Zustand, wodurch die Fähigkeit, sein Verhalten der vorhandenen Einsichtsfähigkeit entsprechend zu steuern, mindestens erheblich eingeschränkt, nicht ausschließbar auch aufgehoben war.

II.

Die Maßregelanordnung gemäß § 63 StGB hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Neben der sorgfältigen Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte hierfür in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2020 - 2 StR 436/19 und vom 18. Dezember 2019 - 4 StR 617/19).

2. Diesen Darlegungsanforderungen wird das angefochtene Urteil bereits im Hinblick auf die Schuldfähigkeitsprüfung nicht gerecht.

a) Für die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, ist zunächst die Feststellung erforderlich, dass bei dem Beschuldigten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann ist der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 4 StR 446/17 und vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16). Dies gilt auch in Fällen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie; denn die Diagnose einer solchen Erkrankung führt für sich genommen noch nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2012 ? 5 StR 150/12, NStZ-RR 2012, 239; vom 23. August 2012 ? 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98 und vom 29. April 2014 ? 3 StR 171/14). Erforderlich ist vielmehr die Feststellung eines akuten Schubs der Erkrankung sowie die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 ? 3 StR 412/07; vom 29. Mai 2012 ? 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307 und vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14). Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass zur Tat, die Motivlage des Beschuldigten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (BGH, Urteile vom 4. Juni 1992 - 5 StR 122/91, BGHSt 37, 397, 402 und vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03; Beschluss vom 1. Juni 2017 - 2 StR 57/17).

b) Gemessen hieran ist die Feststellung, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten infolge eines krankheitsbedingten akut katatonen Zustands mindestens erheblich vermindert war, nicht nachvollziehbar belegt.

Das Landgericht hat sich den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen, wonach der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer paranoiden Schizophrenie gelitten habe. Die Erkrankung zeige sich beim Beschuldigten durch katatone Züge, also eine hypermotorische Aktivität. Der Beschuldigte nehme eine Handlung immer wieder um der Handlung willen vor, ohne hierdurch etwas Bestimmtes erreichen oder bezwecken zu wollen. Als eine solche krankheitsbedingt wiederkehrende Handlung habe sich beim Beschuldigten das Werfen von Gegenständen in Form eines Handlungsmusters ausgeprägt. Dies ergebe sich zum einen aus der Einlassung des Beschuldigten, wonach er zwar selbst nicht wisse, warum er den Stein geworfen habe, er jedoch wisse, dass man andere Personen nicht verletzen oder gefährden dürfe. Zum anderen habe der Beschuldigte in der einstweiligen Unterbringung im Bezirkskrankenhaus beim Hofgang kleinere Steine gegen eine Hauswand geworfen.

Durch diese Ausführungen ist nur lückenhaft dargelegt, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt hat. Das Landgericht setzt sich schon nicht damit auseinander, dass der Beschuldigte, der seit Ende 2013 in Deutschland lebt, bislang krankheitsbedingt nicht auffällig wurde. Ein Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und denjenigen Taten, die den Verurteilungen zu Geldstrafen im November 2018 wegen (Laden-) Diebstahls und Hausfriedensbruchs sowie im Januar 2019 wegen Ladendiebstahls zu Grunde liegen, besteht ersichtlich nicht. Näherer Erörterung der Auswirkungen der Erkrankung auf die Handlungsmöglichkeiten zur Tatzeit hätte es aber insbesondere deshalb bedurft, weil der Beschuldigte auf den Zuruf eines Zeugen situationsangemessen reagierte, das Werfen mit weiteren Schottersteinen sogleich einstellte und sich vom Tatort entfernte. Welche Bedeutung dem Werfen von kleineren Steinen an eine Hauswand während der einstweiligen Unterbringung für die Annahme katatoner Züge seiner Erkrankung generell und zum Tatzeitpunkt zukommt, erschließt sich ohne die Schilderung von Anlass und Kontext dieses Verhaltens sowie der Entwicklung des Beschuldigten in der einstweiligen Unterbringung nicht.

3. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass deswegen auch der symptomatische Zusammenhang zwischen Erkrankung und Anlasstat nicht nachvollziehbar ist.

4. Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler (§ 337 StPO). Jedoch sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen davon nicht betroffen und können bestehen bleiben. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache - naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen - neuer Verhandlung und Entscheidung.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1062

Externe Fundstellen: StV 2021, 232

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner