HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 562
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 445/20, Beschluss v. 15.12.2020, HRRS 2021 Nr. 562
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).
Ein gemäß § 6 StPO von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Die Jugendkammer hat ihre sachliche Zuständigkeit nicht willkürlich angenommen (vgl. zum Maßstab BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 ? 1 StR 504/00 mwN; Beschluss vom 7. März 2012 - 1 StR 6/12, BGHSt 57, 165; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 6 Rn. 6). Die Staatsanwaltschaft hat den heranwachsenden Angeklagten wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung vor der Jugendkammer des Landgerichts angeklagt. Offensichtlich hat die Jugendkammer darauf abgestellt, dass die schutzwürdigen Interessen der jugendlichen Opferzeugin, deren Vernehmung angesichts eines lediglich durch den Verteidiger angekündigten Geständnisses des Angeklagten zum Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung erforderlich zu sein schien, vor der Jugendkammer am besten gewahrt seien (§ 108 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 4 JGG).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 562
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner