HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 146
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 435/20, Beschluss v. 15.12.2020, HRRS 2021 Nr. 146
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 18. November 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 17. Juni 2020 mit Beschluss vom 18. November 2020 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit einer Anhörungsrüge. Zur Begründung führt er aus, allein „aufgrund des Zeitmoments“ zwischen dem Eingang seiner Gegenerklärung beim Bundesgerichtshof am 16. November 2020 und der Beschlussfassung des Senats am 18. November 2020 hätten die Aspekte des Schriftsatzes faktisch keine hinreichende Berücksichtigung finden können.
2. Unbeschadet der Tatsache, dass in der Anhörungsrüge eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ernsthaft behauptet wird, ist der Rechtsbehelf jedenfalls unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO). Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Wie aus dem Beschluss des Senats vom 18. November 2020 ersichtlich, hat der Schriftsatz des Verteidigers vom 16. November 2020 bei der Beratung vorgelegen; der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 146
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner