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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 560

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 379/20, Beschluss v. 17.02.2021, HRRS 2021 Nr. 560


BGH 4 StR 379/20 - Beschluss vom 17. Februar 2021 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. März 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Eine willkürliche Annahme der sachlichen Zuständigkeit durch die Jugendkammer liegt auch deshalb fern, weil sich die Zuständigkeit offensichtlich nicht nur aus § 41 Abs. 1 Nr. 4 JGG ergibt, sondern vor dem Hintergrund der Anklage wegen schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1 StGB auch aus § 41 Abs. 1 Nr. 5 JGG.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 560

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner