HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 560
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 379/20, Beschluss v. 17.02.2021, HRRS 2021 Nr. 560
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. März 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine willkürliche Annahme der sachlichen Zuständigkeit durch die Jugendkammer liegt auch deshalb fern, weil sich die Zuständigkeit offensichtlich nicht nur aus § 41 Abs. 1 Nr. 4 JGG ergibt, sondern vor dem Hintergrund der Anklage wegen schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1 StGB auch aus § 41 Abs. 1 Nr. 5 JGG.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 560
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner