HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1192
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 272/20, Beschluss v. 26.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1192
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. März 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Umstand, dass sich den Urteilsgründen auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen lässt, wie der Angeklagte bei den Anlasstaten II.1. und II. 3. der Urteilsgründe als Täter identifiziert worden ist, stellt die Unterbringungsentscheidung nicht in Frage. Denn bereits die weiteren Anlasstaten reichen aus, um die getroffene Entscheidung hinreichend zu belegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1192
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner