HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1191
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 269/20, Beschluss v. 11.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1191
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13. März 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch werden die Schuldsprüche in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin berichtigt, dass die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.
Der Beschwerdeführer J. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer A. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Es beschwert den Angeklagten J. nicht, dass das Landgericht zu seinen Gunsten den vertypten Milderungsgrund des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen und ihm eine Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB gewährt hat, obwohl die Anwendung dieser Vorschriften ausgeschlossen war, weil er - ebenso wie der Angeklagte A. - ausweislich der Urteilsgründe erst in der Hauptverhandlung und damit verspätet Aufklärungshilfe geleistet hat (§ 46b Abs. 3 StGB).
Hinsichtlich des Angeklagten A. hat die Strafkammer nicht bedacht, dass die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts grundsätzlich auch bei der Bestimmung der Höhe der Jugendstrafe zu berücksichtigen ist; im Rahmen dieser „hypothetischen Strafrahmenbetrachtung“ sind in Betracht kommende vertypte Milderungsgründe und minder schwere Fälle zu erörtern (vgl. Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Aufl., § 18 Rn. 21, 24f. mwN). Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht: § 46b Abs. 1 StGB bedurfte hier keiner Erwähnung, weil seine Voraussetzungen nicht gegeben waren. Ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB lag ersichtlich fern angesichts der teils einschlägigen Vorstrafen, des beträchtlichen Beutewerts von 8.200 € und der nicht unerheblichen Schnitt- und Stichverletzungen, die der Angeklagte A. eigenhändig dem Geschädigten beigebracht hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1191
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner