HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1003
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 227/20, Beschluss v. 28.07.2020, HRRS 2020 Nr. 1003
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend ist anzumerken:
Der Senat schließt aus, dass sich die fehlerhaft angegebene Strafrahmenobergrenze des § 248b StGB auf die verhängte Einzelgeldstrafe ausgewirkt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1003
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner