HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1002
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 217/20, Beschluss v. 30.06.2020, HRRS 2020 Nr. 1002
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zwar hat die Strafkammer in den Fällen II. 1-5 und 7 nicht erörtert, ob die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB vorliegen, obgleich der Angeklagte die gestohlenen Geldbeträge in voller Höhe zurückerstattet und sich bei den Geschädigten entschuldigt hat. Angesichts der sehr milden Einzelstrafen und der herausgehobenen Bewertung dieses Umstands bei der Strafzumessung kann der Senat aber ausschließen, dass die Bestimmung der Strafen hierauf beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1002
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner