HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 891
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 162/20, Beschluss v. 25.05.2021, HRRS 2021 Nr. 891
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 13. Dezember 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zur Kompensation der im Revisionsverfahren eingetretenen, auf der Unwirksamkeit der ursprünglich bewirkten Urteilszustellung beruhenden Verfahrensverzögerung um acht Monate ein Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten als vollstreckt gilt (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 891
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner