HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 61
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 128/20, Beschluss v. 02.12.2020, HRRS 2021 Nr. 61
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. November 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Verfahrensrüge des Angeklagten C. ist jedenfalls unbegründet, weil der Beweisantrag vom Landgericht rechtsfehlerfrei abgelehnt worden ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 61
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner