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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 533

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 11/20, Beschluss v. 24.03.2020, HRRS 2020 Nr. 533


BGH 4 StR 11/20 - Beschluss vom 24. März 2020 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 30. August 2019 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Januar 2020 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass 1. der Ausspruch über die Einziehung des Mobiltelefons (Ziffer 3.) entfällt; 2. der Einziehungsausspruch (Ziffer 4.) dahin abgeändert wird, dass die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 260,00 Euro und die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 3.740,00 Euro angeordnet wird.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 533

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner