HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 989
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 107/20, Beschluss v. 16.06.2020, HRRS 2020 Nr. 989
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 16. Juli 2019 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls sowie wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat hinsichtlich beider Taten sowohl bei der Strafrahmenwahl, als auch bei der Bemessung der verhängten Einzelfreiheitsstrafen strafschärfend gewertet, dass die Taten vom Angeklagten unter laufender Bewährung verübt wurden. Den vom Landgericht zur Person des Angeklagten getroffenen tatsächlichen Feststellungen, wonach gegen den Angeklagten in der Vergangenheit insgesamt viermal Freiheitsstrafen verhängt und bei zwei dieser Verurteilungen zeitweise die Vollstreckung von Strafresten zurückgestellt wurden, lässt sich indes nicht entnehmen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Begehung der abgeurteilten Taten in einem dieser Verfahren unter Bewährung stand. Die Annahme eines Bewährungsversagens durch die Strafkammer wird damit von den Feststellungen nicht getragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 989
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner