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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 259

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 ARs 15/19, Beschluss v. 15.01.2020, HRRS 2020 Nr. 259


BGH 4 ARs 15/19 - Beschluss vom 15. Januar 2020

Kein Entgegenstehen der Rechtsprechung des 5. Strafsenats („neu hervorgetretene Umstände“ im Sinne des § 265 Abs. 3 StPO).

§ 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO; § 265 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Dies gilt auch für den Beschluss vom 13. März 2018 - 4 StR 27/18. Der Senat hat sich in dieser Entscheidung - in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung - nur zu dem Begriff der (vom Angeklagten bestrittenen) „neu hervorgetretenen Umstände“ im Sinne des § 265 Abs. 3 StPO verhalten. Ob der Begriff der „erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstände“ im Sinne des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO in gleicher Weise auszulegen ist, hat der Senat nicht entschieden. Im Ergebnis neigt der Senat für die im Anfrageverfahren aufgeworfene Rechtsfrage, die allein die Auslegung des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO betrifft, der Rechtsauffassung des 1. Strafsenats zu (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 1 ARs 14/19).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 259

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner