HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1153
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 93/19, Beschluss v. 28.08.2019, HRRS 2019 Nr. 1153
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Erwägung der Strafkammer bei der Strafrahmenwahl, es sei nicht ersichtlich, dass „der Angeklagte durch das Vorliegen besonderer Härten zu seinem Tun motiviert wurde“, und die weitere Erwägung, der Kontakt des Angeklagten zu seinen Abnehmern sei nicht so eng gewesen, dass er sich „dem Ansinnen seiner Kunden nicht ohne Weiteres hätte entziehen können“, erweisen sich vorliegend als nicht durchgreifend rechtlich bedenklich. Denn der Senat kann dem Zusammenhang der Ausführungen zur Strafzumessung entnehmen, dass diese Erwägungen lediglich zur Bekräftigung der aufgrund anderer Strafzumessungserwägungen getroffenen Entscheidung dienten, einen minder schweren Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu verneinen; eigenständiges strafschärfendes Gewicht kam ihnen nicht zu.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1153
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner