HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 904
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 654/19, Beschluss v. 08.06.2021, HRRS 2021 Nr. 904
1. Die Ablehnungsgesuche des Angeklagten vom 25. Mai und 2. Juni 2021 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel und die Richter am Bundesgerichtshof Bender, Dr. Quentin, Rommel, Dr. Sturm, Schmidt, Prof. Dr. Krehl und Meyberg werden als unzulässig verworfen.
2. Die Anhörungsrügen des Angeklagten vom 25. Mai, 26. Mai und 2. Juni 2021 gegen den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2021 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 19. Mai 2021 das Verfahren teilweise gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, den Schuldspruch geändert und die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe im Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. Die weiter gehende Revision hat er gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richten sich die mit Schreiben vom 25. Mai und 2. Juni 2021 sowie mit Schriftsatz seiner Wahlverteidigerin vom 26. Mai 2021 erhobenen Anhörungsrügen, mit denen er auch einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter geltend macht. Darüber hinaus hat der Angeklagte mit Schreiben vom 25. Mai und 2. Juni 2021 die am Senatsbeschluss beteiligten Richter und ihre Vertreter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
1. Die Ablehnungsgesuche des Angeklagten sind gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO unzulässig, weil sie erst nach der im Beschlusswege erfolgten Entscheidung des Senats über die Revision angebracht worden sind. Ein Ablehnungsgesuch ist in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht ergangen ist. Das gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Anhörungsrüge verbunden ist, die sich - wie hier - als unbegründet erweist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2018 - 4 StR 579/17; vom 11. Oktober 2016 - 1 StR 52/16; jeweils mwN).
2. Die Anhörungsrügen des Angeklagten sind unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 19. Mai 2021 weder Verfahrensstoff zum Nachteil des Angeklagten verwertet, zu dem er nicht gehört wurde, noch hat er entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter kann mit einer Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden (vgl. Beschlüsse vom 20. November 2019 - 2 StR 589/18 Rn. 4; vom 11. Januar 2017 - 4 StR 192/16 Rn. 3; vom 13. Dezember 2012 - 2 StR 585/11 Rn. 6; jeweils mwN).
3. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Anhörungsrügen folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - 4 StR 579/17 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 904
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner