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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 87

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 654/19, Beschluss v. 19.11.2020, HRRS 2021 Nr. 87


BGH 4 StR 654/19 - Beschluss vom 19. November 2020

Verwerfung der Befangenheitsanträge als unzulässig.

§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO

Entscheidungstenor

Die Ablehnungen der Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel und der Richter am Bundesgerichtshof Bender, Rommel und Dr. Quentin werden als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Befangenheitsanträge vom 11. und 18. November 2020, die der Angeklagte nach der von der Vorsitzenden mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 erfolgten Ablehnung der Übersendung der Originalakten sowie dem Senatsbeschluss vom 9. November 2020 gegen die jeweils tätigen Richter angebracht hat, sind gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO unzulässig. Zur Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom 9. November 2020 - 4 StR 654/19 - Bezug genommen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 87

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner