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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1016

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 654/19, Beschluss v. 17.06.2020, HRRS 2020 Nr. 1016


BGH 4 StR 654/19 - Beschluss vom 17. Juni 2020

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung (Zurückweisung der Anhörungsrüge).

§ 44 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Der „Antrag auf Wiedereinsetzung“ und die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 20. Mai 2020 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf den Beschluss des Senats vom 20. Mai 2020 „Wiedereinsetzung“ beantragt, ist der Antrag unzulässig. Es fehlt bereits an dem Erfordernis der Versäumung einer Frist gemäß § 44 Abs. 1 StPO.

2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme bedurfte es nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2007 ? 4 StR 236/07, NStZ 2008, 117).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1016

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner