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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 831

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 610/19, Beschluss v. 19.05.2020, HRRS 2020 Nr. 831


BGH 4 StR 610/19 - Beschluss vom 19. Mai 2020 (LG Dortmund)

Aufhebung des Urteils und der Feststellungen (Teilrechtskraft; Bindungswirkung).

§ 353 Abs. 2 StPO; § 358 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Wird in einer teilaufhebenden Revisionsentscheidung der Schuldspruch bestätigt, jedoch der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, so ist der neue Tatrichter nur an den Schuldspruch selbst und diejenigen Feststellungen gebunden, die ausschließlich oder ? als sogenannte doppelrelevante Tatsachen ? auch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen. Dagegen ist der Strafausspruch mit den ausschließlich ihn betreffenden Feststellungen aufgehoben und nicht mehr existent. Dazu gehört nicht nur die Strafzumessung im engeren Sinn, vielmehr hat der neue Tatrichter auch die Voraussetzungen und die Anwendbarkeit des § 21 StGB ? ohne jede Bindung an das insoweit nicht mehr existente erste Urteil ? zu prüfen.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Mai 2019 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Strafausspruch zu Fall II.1.b) cc) der Urteilsgründe;

b) im Gesamtstrafenausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

I.

Das Landgericht Dortmund hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 18. Januar 2018 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen Bedrohung und „Verstoßes gegen das Waffengesetz“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt.

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 fasste der Senat den Schuldspruch neu und hob das Urteil mit den jeweils zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch zu Fall II.1.b) cc) (sexueller Übergriff mit Gewalt in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung), in den Fällen II.1.a) (Bedrohung) und II.1.b) bb) (Besitz eines verbotenen Gegenstands), soweit bei den dafür verhängten Geldstrafen eine Festsetzung der Tagessatzhöhe unterblieben ist sowie im Gesamtstrafenausspruch auf. Im Umfang der Aufhebung verwies der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die weiter gehende Revision wurde verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten nun erneut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Dabei hat es die Einzelstrafe im Fall II.1.b) cc) wiederum auf zwei Jahre und neun Monate festgesetzt; die Höhe der Tagessätze für die beiden Geldstrafen hat es mit zehn Euro bestimmt.

Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

II.

1. Der Strafausspruch im Fall II.1.b) cc) der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer der Strafzumessung die aufgehobenen Feststellungen des im ersten Rechtsgang ergangenen Urteils zu den Voraussetzungen des § 21 StGB zugrunde gelegt und insoweit auch keine eigene Prüfung vorgenommen hat.

a) Wird in einer teilaufhebenden Revisionsentscheidung der Schuldspruch bestätigt, jedoch der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, so ist der neue Tatrichter nur an den Schuldspruch selbst und diejenigen Feststellungen gebunden, die ausschließlich oder ? als sogenannte doppelrelevante Tatsachen ? auch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 24, 274, 275; 30, 340, 344; BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 3, 4). Dagegen ist der Strafausspruch mit den ausschließlich ihn betreffenden Feststellungen aufgehoben und nicht mehr existent. Dazu gehört nicht nur die Strafzumessung im engeren Sinn, vielmehr hat der neue Tatrichter auch die Voraussetzungen und die Anwendbarkeit des § 21 StGB ? ohne jede Bindung an das insoweit nicht mehr existente erste Urteil ? zu prüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00; vom 4. November 2008 - 3 StR 336/08 und vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 481/12).

b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Denn die Strafkammer hat im zweiten Rechtsgang weder eigene Feststellungen zur alkoholischen oder drogenbedingten Beeinflussung des Angeklagten bei der Tatbegehung getroffen, noch hat sie eine eigene Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB vorgenommen. Sie hat vielmehr aus dem ersten Urteil die insoweit aufgehobenen Feststellungen zum seinerzeit angenommenen Ausschluss einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten sowie die Ausführungen der Sachverständigen zu der in Betracht kommenden Blutalkoholkonzentration und zur Bedeutung der festgestellten Kokainabbauprodukte schlicht übernommen und den vom ersten Tatrichter angenommenen Ausschluss einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ungeprüft ihrer Strafzumessungsentscheidung zugrunde gelegt.

Der Senat kann ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler nicht ausschließen. Der neue Tatrichter wird deshalb in prozessordnungsgemäßer Weise insoweit eigene Feststellungen zu treffen und über eine Einschränkung der Schuldfähigkeit erneut zu entscheiden haben.

2. Die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II.1.b) cc) der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 831

Externe Fundstellen: NStZ 2021, 186

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner