HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 450
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 583/19, Beschluss v. 11.02.2020, HRRS 2020 Nr. 450
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 20. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Entgegen der Auffassung des Verteidigers und des Generalbundesanwalts ist die Jugendstrafe nicht auf das Vorhandensein schädlicher Neigungen gestützt (UA 42).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 450
Externe Fundstellen: NStZ 2020, 727; StV 2022, 14
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner