HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 829
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 571/19, Beschluss v. 25.03.2020, HRRS 2020 Nr. 829
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Strafzumessung des Landgerichts begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soweit das Landgericht zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt hat, dass sie bei der Tötung ihres Ehemanns um dessen alkoholbedingt herabgesetzte Abwehrfähigkeit wusste und diesen Umstand zur Tatbegehung ausnutzte, ist dies auch mit Blick auf die vom Landgericht angenommene erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB infolge eines affektiven Ausnahmezustands hinreichend belegt.
Die Annahme eines entsprechenden Ausnutzungsbewusstseins wird insbesondere durch die Feststellung, infolge der Affektentladung sei der Sinnzusammenhang des von der Angeklagten Erlebten zur Zeit der Tat zerrissen gewesen (UA S. 13), letztlich nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insoweit dürfte es sich um eine missverständliche Formulierung handeln, denn dem Urteil lässt sich im Weiteren jedenfalls entnehmen, dass nach den konkreten Umständen der Erregungszustand die Angeklagte nicht hinderte, auch die Bedeutung der alkoholbedingt herabgesetzten Abwehrfähigkeit des Tatopfers zu erkennen und in ihrer Bedeutung für die Tat zu erfassen (zum Ausnutzungsbewusstsein hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 ? 4 StR 399/09 und vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233), zumal die Trunkenheit des Tatopfers offensichtlich und die Wahrnehmungsfähigkeit der Angeklagten zwar eingeengt, aber hinsichtlich des Tatablaufs erhalten war.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 829
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner