HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 449
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 568/19, Urteil v. 27.02.2020, HRRS 2020 Nr. 449
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. März 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der besonders schweren räuberischen Erpressung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, haben mit der Sachrüge Erfolg.
1. Den Angeklagten liegt nach der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage zur Last, am 25. August 2015 in ihrem An- und Verkaufsgeschäft in D. von dem Nebenkläger 1.000 € gefordert zu haben, obwohl sie gewusst hätten, hierauf keinen Anspruch zu haben. Aufgrund ihres gemeinsamen Tatplanes habe sodann der Angeklagte K. A. mit einem Schlagring auf den Nebenkläger eingeschlagen, während der Angeklagte V. A. ihn mit einem Springmesser angegriffen habe. Der Nebenkläger habe sich in ein vor der Tür stehendes Auto flüchten können. Auf die erneute Geldforderung der ihn verfolgenden Angeklagten habe er diesen unter dem Eindruck der vorherigen Geschehnisse 200 € in bar ausgehändigt.
2. Von diesem Vorwurf hat das Landgericht die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben bereits mit der Sachrüge Erfolg, sodass es auf die erhobene Verfahrensrüge nicht mehr ankommt.
1. Das Urteil des Landgerichts entspricht nicht den Anforderungen, die gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind.
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss die Begründung des Urteils so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Deshalb hat es im Urteil in der Regel nach dem Tatvorwurf zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen festzustellen, die es für erwiesen hält, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen ? zusätzlichen ? Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht getroffen werden konnten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 22. Mai 2019 ? 5 StR 36/19, NStZ-RR 2019, 254; vom 11. Oktober 2011 ? 1 StR 134/11).
Diese Mindestanforderungen an die Darstellung eines freisprechenden Urteils sind hier nicht erfüllt. Vielmehr schließt sich in den Urteilsgründen an die Mitteilung des Tatvorwurfs unter Ziffer II. unmittelbar unter Ziffer IV. die Beweiswürdigung an. Lediglich ganz knapp und nur mit einem Satz im Rahmen der Beweiswürdigung teilt das Landgericht mit, dass die Angeklagten und der Nebenkläger zum Tatzeitpunkt am Tatort gewesen seien und Letzterer Verletzungen erlitten habe. Wie sich die Angeklagten und der Nebenkläger ganz konkret nach Auffassung der Strafkammer verhalten haben, bleibt demgegenüber offen. Auch bleibt die konkrete Einbindung der von der Strafkammer ? teils nur sehr knapp ? erwähnten Zeugen F., Ay. und Va. in das Tatgeschehen unklar. Der Senat kann daher den Ausführungen zur Beweiswürdigung keine weiteren Feststellungen mit einer solchen Deutlichkeit entnehmen, dass im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe eine geschlossene Darstellung hinreichend erkennbar wird.
2. Der Fall liegt hier ersichtlich auch nicht so, dass Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen in Gänze nicht möglich sind (vgl. BGH, Urteile vom 6. April 2005 ? 5 StR 441/04, NStZ-RR 2005, 211; vom 26. November 1996 ? 1 StR 405/96, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 12).
3. Danach kann der Senat wegen der unzureichenden Urteilsgründe auch nicht beurteilen, ob, wie der Generalbundesanwalt in seiner Terminszuschrift ausgeführt hat, das Landgericht dadurch seiner umfassenden Kognitionspflicht nach § 264 StPO nicht hinreichend nachgekommen ist, dass es eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht erörtert hat. Er braucht insbesondere nicht zu entscheiden, ob die Anführung der Aktenfundstelle auf UA 5 (nur) bei den dort erwähnten Lichtbildern den Anforderungen an eine wirksame Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO noch genügen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 ? 3 StR 425/15, NStZ-RR 2016, 178; Beschluss vom 31. Mai 2017 ? 5 StR 149/17, NStZ 2017, 723).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 449
Externe Fundstellen: NStZ 2021, 121
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner