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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 446

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 545/19, Beschluss v. 29.01.2020, HRRS 2020 Nr. 446


BGH 4 StR 545/19 - Beschluss vom 29. Januar 2020 (LG Dortmund)

Unzulässige Anhörungsrüge.

§ 356a Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2020 gemäß § 356a StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seinem als Anhörungsrüge zu behandelnden Schreiben vom 13. Januar 2020, hier eingegangen am 22. Januar 2020.

Der Rechtsbehelf ist bereits unzulässig, da der Verurteilte es unterlässt, den Zeitpunkt der für den Lauf der Wochenfrist nach § 356a Satz 2 StPO maßgeblichen Kenntnisnahme glaubhaft zu machen. Er wäre zudem unbegründet, da keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 446

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner