HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 541
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 544/19, Urteil v. 12.03.2020, HRRS 2020 Nr. 541
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 6.Juni 2019, soweit es ihn betrifft, a)im Schuldspruch zu Fall II.1. der Urteilsgründe dahin berichtigt, dass der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz schuldig ist; b)mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben aa) im Fall II.2. der Urteilsgründe und bb) im Rechtsfolgenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung, versuchten Raubes und „unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrag“ unter Einbeziehung der Strafbefehle des Amtsgerichts Potsdam vom 14. August 2018 und vom 12. Februar 2019 zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg und erweist sich im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet.
Das Landgericht hat, soweit für die Entscheidung von Bedeutung, in den Fällen II.1. und II.2. der Urteilsgründe im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
1. Am frühen Morgen des 3. Juli 2018 gegen 2 Uhr befuhr der Angeklagte mit einem PKW öffentliche Straßen in S., obwohl er ? wie er wusste ? die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis nicht besaß und das von ihm geführte Kraftfahrzeug nicht haftpflichtversichert war. Dabei führte er in dem Fahrzeug 336 Gramm Cannabisblüten mit einem Wirkstoffgehalt von 27,8 Gramm reinem THC sowie 0,2 Gramm Kokain mit sich, ohne über eine Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln zu verfügen.
2. Am 17. Oktober 2018 gegen 19.30 Uhr begab sich der Angeklagte gemeinsam mit zwei unbekannt gebliebenen Mittätern zur Wohnung des T. Der Angeklagte und seine Mittäter nahmen an, dass T. in seinem Keller eine größere Menge Cannabis aufbewahrte, und beabsichtigten, sich unter einem Vorwand Zugang zum Haus zu verschaffen und das Rauschgift ohne Gegenleistung und erforderlichenfalls unter Einsatz von Gewalt an sich zu bringen. In Umsetzung des gemeinsamen Tatentschlusses klingelten sie an der Haustür des Mehrfamilienhauses und erklärten dessen Ehefrau S. T., die ihnen öffnete, dass sie von ihrem Ehemann „Gras“ kaufen wollten. Nachdem die Zeugin zunächst belustigt und schließlich ungehalten reagiert hatte, verschafften sie sich gewaltsam Zutritt zum Haus und suchten nach dem Keller, in dem sie das Rauschgift vermuteten. Einer der Täter ? entweder der Angeklagte oder einer seiner Mittäter ? hielt die Zeugin T. währenddessen fest. Auf Bitte der Zeugin ließen die Täter es zu, dass diese sich in das Kinderzimmer begab und ihre Kinder, die aufgewacht waren und weinten, beruhigte; dabei folgte ihr der Angeklagte G. und schaltete das Licht im Kinderzimmer an. S. T. legte daraufhin ihren Sohn, den sie auf den Arm genommen hatte, zurück in sein Bett, schaltete das Licht aus, packte den Angeklagten mit einer Hand am Kopf und drängte ihn aus dem Kinderzimmer; der Angeklagte war hierüber „erbost“, packte die Zeugin grob am Oberarm und forderte sie drohend auf, das nicht noch einmal zu tun. Gleichwohl gelang es der Zeugin, den Angeklagten in den beleuchteten Wohnungsflur und schließlich aus ihrer Wohnung in den Hausflur zu schieben und die Wohnungstür hinter sich zu schließen. Als die Zeugin im Hausflur laut um Hilfe schrie und zudem eine Nachbarin ihr zu Hilfe eilte, erkannten der Angeklagte und seine Mittäter, dass ihr Vorhaben gescheitert war, und verließen das Haus.
Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.2. der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil die den Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 ? 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f. mwN; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 117 ff. mwN) durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Die in den Urteilsgründen niedergelegten Beweiserwägungen werden den besonderen Anforderungen nicht gerecht, die hier angesichts der schwierigen Beweislage in Bezug auf die Identifizierung des Täters an sie zu stellen sind.
1. Der Angeklagte hat die Tatbegehung bestritten und behauptet, nicht am Tatort gewesen zu sein. Die Jugendkammer hat ihre Überzeugung von seiner Täterschaft in Ermangelung sonstiger Beweisanzeichen allein auf die Bekundungen der Zeugin S. T. gestützt, die bei ihrer Anzeigenerstattung am Tag nach der Tat angab, dass es sich bei den Tätern um „zwei Ausländer und einen Deutschen“ gehandelt habe, und den Angeklagten bei einer am 25. Oktober 2018 durchgeführten Wahllichtbildvorlage sowie in der Hauptverhandlung zweifelsfrei als einen der beiden ausländischen Täter wiedererkannte.
2. Die Erwägungen der Jugendkammer zum Beweiswert des Wiedererkennens halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die Jugendkammer hat dem Wiedererkennen des Täters durch die Zeugin aufgrund der Wahllichtbildvorlage nicht ausschließbar einen zu hohen Beweiswert beigemessen.
Der Zeugin wurden durch den polizeilichen Ermittlungsbeamten ? mindestens ? drei Blätter mit jeweils acht Bildern junger Männer vorgelegt, unter denen sich Lichtbilder der von den Ermittlungsbehörden als tatverdächtig angesehenen Personen, zu denen auch der Angeklagte zählte, befanden; möglicherweise wurde der Zeugin aber auch „ein ganzer Ordner“ mit Bildern vorgelegt. Damit genügte die Wahllichtbildvorlage nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ihre Durchführung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. November 2011 ? 1 StR 524/11, NStZ 2012, 172, 173; vom 9. März 2000 ? 4 StR 513/99, StV 2000, 603; Urteil vom 14. April 2011 ? 4 StR 501/10, NStZ 2011, 648, 649). Sie erfolgte weder ? wie grundsätzlich vorzugswürdig (vgl. Nr. 18 Abs. 2 Satz 1 RiStBV) ? sequentiell, sondern simultan, noch wurde die Durchführung ordnungsgemäß durch die Polizei (vgl. Nr. 18 Abs. 2 Satz 3 RiStBV) dokumentiert.
Soweit die Jugendkammer diesen Umständen dennoch jeglichen Einfluss auf den Beweiswert des Wiedererkennens aufgrund der Wahllichtbildvorlage mit dem Argument abgesprochen hat, dass der Zeugin „mehrere Wahllichtbildvorlagen vorgelegt“ worden seien, so dass diese den Angeklagten aus den „ihr sequentiell vorgelegten Wahllichtbildvorlagen“ wiedererkannt habe (UA S. 28), ist zu besorgen, dass diese Erwägung auf einem unzutreffenden Verständnis der Bedeutung einer sequentiellen Wahllichtbildvorlage beruht. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass der Zeuge das Lichtbild von jeweils einer Person sieht und ihm nacheinander die Lichtbilder mehrerer Personen gezeigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2000 ? 4 StR 513/99, NStZ 2000, 419, 420). Der Höhere Beweiswert einer solchen sequentiell durchgeführten Wahllichtbildvorlage beruht vor allem darauf, dass dem Zeugen in Ermangelung zeitgleich vorgelegter weiterer Lichtbilder die Identifizierung im Wege eines ? in der Praxis häufig vorkommenden ? Ausschlussverfahrens am Maßstab eines (relativen) Ähnlichkeitsurteils regelmäßig verschlossen ist. Der Zeuge kann und muss vielmehr bei jedem einzelnen Bild bzw. bei jeder einzelnen Person ausschließlich auf sein aktuelles Erinnerungsbild zurückgreifen (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 ? 4 StR 501/10, NStZ 2011, 648, 649).
Vor dem Hintergrund der schon im Tatsächlichen unklar gebliebenen und zudem unsachgemäß durchgeführten Wahllichtbildvorlage ist die von der Jugendkammer gewonnene Überzeugung, der Beweiswert des Wiedererkennens sei bei einer Gesamtschau „durch die Art der Durchführung der Wahllichtbildvorlage“ nicht gemindert, nicht tragfähig belegt.
b) Die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer die Abweichungen zwischen der von der Zeugin T. abgegebenen Täterbeschreibung und dem Aussehen des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie seinem im Rahmen der Wahllichtbildvorlage verwendeten Lichtbild für bedeutungslos erklärt hat, halten ebenfalls rechtlicher Überprüfung nicht stand; sie sind unklar.
aa) Ausweislich der Urteilsgründe hatte die Zeugin T. den Täter, bei dem es sich um den Angeklagten handeln soll, sowohl in ihrer polizeilichen Vernehmung als auch in der Hauptverhandlung als einen etwa 20 bis 30 Jahre alten Mann mit kurzen dunklen Haaren, dunklem Teint, großen Augen und riesigen Pupillen, dunkler Augenfarbe und Bart beschrieben. Die Zeugin T. hatte in ihrer polizeilichen Vernehmung, anlässlich der Wahllichtbildvorlage und in der Hauptverhandlung betont, dass dieser Täter ihr aufgrund seiner „großen Augen“ und seiner „riesigen Pupillen“ (UA S. 24), seiner „eindrucksvollen Augenpartie“, die sich in ihr Gedächtnis „eingebrannt“ habe (UA S. 27), aufgefallen sei; bei der Wahllichtbildvorlage habe sie den Angeklagten anhand der „für sie prägenden Augenpartie“ erkannt und sei „felsenfest“ davon überzeugt gewesen, dass es sich bei dem Abgebildeten um den von ihr als aggressiv beschriebenen Täter handele.
bb) Diese Beschreibung ist nach den Ausführungen des Landgerichts indes weder mit dem Aussehen des Angeklagten auf dem der Identifizierung zugrundeliegenden Lichtbild noch mit seinem Erscheinungsbild in der Hauptverhandlung in Einklang zu bringen. Danach wies der Angeklagte auf dem Lichtbild, das im Rahmen der Wahllichtbildvorlage Verwendung fand, keine „besonders großen Augen“ auf (UA 29). Das Aussehen des Angeklagten in der Hauptverhandlung zeichnete sich neben einem „hellen Teint“ ebenfalls durch „normal große Augen“ aus (UA 31). Das Landgericht hält diese Abweichungen von der Täterbeschreibung der Zeugin in Bezug auf die Augenpartie für bedeutungslos, weil die Zeugin ausgesagt habe, dass der Täter „seine Augen…aufgerissen“ habe und seine Pupillen riesig gewesen seien, als stünde er unter Drogen (UA 29). Diese Angaben sind jedoch auf ein situatives Erscheinungsbild bezogen, nicht aber auf unveränderliche Merkmale der Augenpartie. Maßgebliches Kriterium der Zeugin für die Identifizierung des Angeklagten als den „aggressiven Täter“ war indes ? worauf sie sowohl bei der Wahllichtbildvorlage als auch in der Hauptverhandlung hinwies ? die „eindrucksvolle“ und „für sie prägende“ Augenpartie des Täters, die sie über diese pauschalen Begrifflichkeiten hinaus nicht weiter präzisiert hat. Da sich die Augenpartie des Angeklagten aber weder auf dem der Wahllichtbildvorlage zugrundeliegenden Lichtbild des Angeklagten noch bei seinem Erscheinungsbild in der Hauptverhandlung als auffallend erwies, ist die Bewertung der auf dem Lichtbild des Angeklagten und seiner Erscheinung in der Hauptverhandlung beruhenden Wiedererkennungsleistung der Zeugin durch die Jugendkammer nicht nachvollziehbar.
cc) Soweit das Landgericht schließlich als Indiz für den Beweiswert des wiederholten Wiedererkennens in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Zeugin ein Wiedererkennen des Angeklagten in der Hauptverhandlung erschwert gewesen sei, weil „die Anklagebank nicht nur mit dem (bartlosen) Angeklagten G. besetzt“ gewesen sei, sondern „auch mit dem Angeklagten M., der einen dunklen Teint, dunkle kurze Haare, eine dunkle Augenfarbe, einen schwarzen, kurz gestutzten Vollbart sowie überdies große Augen“ besitze, und es daher - bei einem „Anhaften an ihre eigene Täterbeschreibung“ - nahe gelegen hätte, den Angeklagten M. als Täter zu benennen, erschließt sich nicht, inwiefern es die Verlässlichkeit der Wiedererkennungsleistung erhöhen könnte, dass eine andere Person der von der Zeugin tatzeitnah abgegebenen Täterbeschreibung eher entspricht als der Angeklagte. Das Landgericht hätte sich die Frage vorlegen müssen, ob der Umstand, dass das äußere Erscheinungsbild des Angeklagten in der Hauptverhandlung erheblich von der Täterbeschreibung der Zeugin abwich, Zweifel an der Belastbarkeit ihrer Wiedererkennungsleistung insgesamt wecken könnte.
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.2. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich.
Schuld- und Strafausspruch im Fall II.1. der Urteilsgründe begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Jedoch hat der Senat, der Anregung des Generalbundesanwalts folgend, den Tenor dahin berichtigt, dass der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz schuldig ist. Darüber hinaus kann die an diese Verurteilung anknüpfende Anordnung der isolierten Sperrfrist nicht bestehen bleiben, weil es an einer Begründung der Maßregel fehlt.
Die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ist im Urteil gemäß § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO zu begründen. Soll wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat ? wie dies bei dem vom Angeklagten verwirklichten vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz der Fall ist ? eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet werden, so ist eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit erforderlich, die die fehlende Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2019 - 4 StR 360/18, NStZ-RR 2019, 209; vom 23. November 2017 - 4 StR 427/17, StV 2018, 414, 415; vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 487/14, juris Rn. 3; vom 4. November 2014 - 1 StR 233/14, NStZ 2015, 579).
Zwar liegt es neben den in § 69 StGB aufgeführten Regelfällen auch bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen das Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nahe, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist. Eine auf den Einzelfall bezogene Begründung wird hierdurch jedoch nicht entbehrlich. Zudem bedarf es bei der Bemessung der Sperrfrist näherer Darlegung zur voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02, NZV 2003, 46).
Eine solche einzelfallbezogene Begründung der fehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr und deren voraussichtlicher Dauer lässt das angefochtene Urteil gänzlich vermissen.
Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 541
Externe Fundstellen: NStZ 2020, 499; StV 2020, 451
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner