HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 825
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 514/19, Beschluss v. 19.05.2020, HRRS 2020 Nr. 825
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 11. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat hatte zunächst angeregt, den Fall 5 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Ausschlaggebend hierfür war die Rechtsauffassung des 5. Strafsenats, wonach ein Ansetzen zum Versuch des Diebstahls noch nicht vorliegt, wenn lediglich zur Verwirklichung eines Regelbeispiels oder einer Qualifikation angesetzt worden ist (Beschluss vom 1. August 2019 - 5 StR 185/19, NStZ 2019, 716 mit Anm. Kudlich NStZ 2020, 34; Beschluss vom 4. Juli 2019 - 5 StR 274/19). Der Senat hat diese Rechtsauffassung zwar nicht geteilt, wollte aber aus prozessökonomischen Gründen ein langwieriges Anfrageverfahren vermeiden. Mittlerweile hat der 5. Strafsenat jedoch seine entgegenstehende Rechtsauffassung aufgegeben (Beschluss vom 28. April 2020 - 5 StR 15/20, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Der Senat sieht deshalb von einer Einstellung des Verfahrens im Fall 5 der Urteilsgründe ab.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 825
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner