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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 183

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 496/19, Beschluss v. 19.12.2019, HRRS 2020 Nr. 183


BGH 4 StR 496/19 - Beschluss vom 19. Dezember 2019 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Mai 2019, soweit es die Angeklagten D., L. und M. betrifft, aufgehoben.

Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten mit Ausnahme der Feststellungen zur Bandenabrede, die aufgehoben werden.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des schweren Bandendiebstahls in drei Fällen schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten D. die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, gegen den Angeklagten L. die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie gegen den Angeklagten M. die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verhängt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilungen der Angeklagten jeweils wegen schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a Abs. 1 StGB in drei Fällen haben keinen Bestand, weil die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen zur Bande einer tragfähigen Beweisgrundlage entbehren.

Da die Angeklagten in der Hauptverhandlung von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben, hat die Strafkammer ihre Feststellungen zu der Täterschaft der Angeklagten und den jeweiligen Tatgeschehen auf pauschale, jeweils im Rahmen von Haftprüfungsterminen ohne Angabe von Einzelheiten erfolgte Geständnisse der Angeklagten gestützt, die durch eine Reihe von Beweisergebnissen eine Bestätigung erfahren haben und deshalb vom Landgericht als glaubhaft gewertet worden sind. Insoweit weist die Beweiswürdigung der Strafkammer keine Rechtsfehler auf. Soweit das Landgericht von einer spätestens Ende des Jahres 2016 getroffenen Bandenabrede zwischen den Angeklagten ausgegangen ist, zu deren Umsetzung die festgestellten Einbruchstaten begangen wurden, enthält das angefochtene Urteil aber keine beweismäßige Begründung. Beweiserwägungen zur Bandenabrede lassen die Urteilsgründe vielmehr in Gänze vermissen.

Die Sache bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt lediglich die tatsächlichen Feststellungen zur Bandenabrede auf. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den einzelnen Einbruchstaten können dagegen bestehen bleiben.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 183

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner