HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 697
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 49/19, Beschluss v. 05.06.2019, HRRS 2019 Nr. 697
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 23. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Soweit die Stoßrichtung der Verfahrensrüge eine Verletzung des § 255a Abs. 2 StPO sein sollte, fehlt es bereits an der bestimmten Behauptung der fehlenden Möglichkeit des Angeklagten zur Mitwirkung an der Vernehmung; im Übrigen wäre die Rüge auch mit dieser Stoßrichtung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. April 2019 genannten Gründen unzulässig.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 697
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner