HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1332
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 473/19, Beschluss v. 24.10.2019, HRRS 2019 Nr. 1332
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei, weil jedenfalls ein Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke oder berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht sicher festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - 3 StR 98/12, juris Rn. 12 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1332
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner