HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 326
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 461/19, Beschluss v. 29.01.2020, HRRS 2020 Nr. 326
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. April 2019 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. August 2019 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch dahin abgeändert wird, dass Zinsen seit dem 11. April 2019 zu zahlen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 ? 4 StR 292/18). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 326
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner