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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 62

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 443/19, Beschluss v. 05.11.2019, HRRS 2020 Nr. 62


BGH 4 StR 443/19 - Beschluss vom 5. November 2019 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. März 2019 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II.

b) 1. und 20. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilungen jeweils wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Herstellung einer kinderpornographischen Schrift in den Fällen II. b) 1. und 20. der Urteilsgründe entfallen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin L. K.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 15 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Vergewaltigung und in einem Fall tateinheitlich mit Herstellung einer kinderpornographischen Schrift, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in Tateinheit mit Herstellung einer kinderpornographischen Schrift sowie wegen Herstellung einer kinderpornographischen Schrift zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II. b) 1. und 20. der Urteilsgründe jeweils wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Herstellung einer kinderpornographischen Schrift verurteilt worden ist.

Die Teileinstellung des Verfahrens hat eine Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der Einzelstrafen von acht Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe zur Folge. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden 18 Einzelstrafen zwischen sieben Jahren und einem Jahr aus, dass die Strafkammer ohne die für die eingestellten Taten verhängten Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

In dem nach der Einstellung verbleibenden Umfang ist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 62

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner