HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 82
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 425/19, Beschluss v. 04.11.2020, HRRS 2021 Nr. 82
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 2019 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 1. Dezember 2016 im ersten Rechtsgang wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung sowie fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist festgesetzt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat mit Urteil vom 1. März 2018 das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen auf, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden war, sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch. Auf die Revision des Angeklagten wurde das Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wurde verworfen. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr über die bereits rechtskräftige Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung hinaus wegen Totschlags in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt, eine Jugendstrafe von fünf Jahren festgesetzt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von noch einem Jahr bestimmt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.
1. Nach den Feststellungen befuhr der ortskundige Angeklagte am 20. April 2015 gegen 22.25 Uhr mit einem gemieteten Pkw eine in seiner Fahrtrichtung zweispurig ausgebaute Straße in Frankfurt am Main. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit betrug 70 km/h. Den Anschnallgurt hatte er hinter seinem Rücken in das Gurtschloss gesteckt. Dabei kam es zu einem spontanen „Kräftemessen“ mit dem befreundeten Zeugen A., der dieselbe Straße auf der anderen Fahrspur mit einem Mietfahrzeug befuhr. Nachdem beide Fahrzeuge eine Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage überfahren hatten, bremste der Zeuge A. sein Fahrzeug ab. Der Angeklagte fuhr nun mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 142 km/h auf die nächste Lichtzeichenanlage zu, die sich an der Kreuzung mit einem regelmäßig frequentierten Autobahnzubringer befand, der erst spät einsehbar ist. Dort überfuhr er die zu diesem Zeitpunkt für ihn nach einer fünf Sekunden langen Gelbphase bereits seit sieben Sekunden Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage und stieß im Kreuzungsbereich ungebremst in die rechte Seite des Fahrzeugs des Geschädigten, der auf dem Autobahnzubringer bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren war. Der Geschädigte erlitt dabei tödliche Verletzungen.
Die Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte den Tod des Geschädigten nicht verursachen wollte; er hoffte jedoch nur vage darauf, dass es nicht zu einem Unfall mit schwerwiegenden Folgen kommen werde. Ihm war bekannt, dass ein Zusammenstoß von Autos bei hoher Geschwindigkeit auch tödliche Verletzungen der Unfallbeteiligten zur Folge haben kann und dass die Gefahr eines Zusammenstoßes im besonderen Maße beim Überfahren einer Rotlicht zeigenden Ampel besteht. Trotzdem entschloss er sich dazu, die Lichtzeichenanlage vor der Unfallkreuzung in Kenntnis der Dauer der Gelb- und Rotphase mit hoher Geschwindigkeit zu überfahren. Ihm war bewusst, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Fahrzeug seine Fahrbahn kreuzen könnte, dass trotz der Uhrzeit Verkehr auf dem auch zur Nachtzeit frequentierten Zubringer zur Autobahn herrschen, er diesen Verkehr aufgrund der schlechten Einsehbarkeit des Kreuzungsbereichs erst spät erkennen und er deshalb aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit zu einer rechtzeitigen Reaktion nicht mehr in der Lage sein würde. Konkrete Unfallszenarien stellte er sich nicht vor. Vielmehr hoffte er aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit darauf, den Unfallbereich bereits geräumt zu haben, bevor andere Fahrzeuge einfuhren. Der Angeklagte habe daher nicht bewusst fahrlässig, sondern mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt.
2. Der Schuldspruch wegen Totschlags in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes ist noch hinreichend belegt. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auch, dass der Angeklagte den Entschluss, die Rotlicht zeigende Ampel unter Inkaufnahme eines als möglich erkannten Unfalls mit tödlichen Folgen zu überfahren, zu einem Zeitpunkt fasste, zu dem ihm ein Anhalten vor der Kreuzung noch möglich war, und er das Geschehen zu diesem Zeitpunkt bewusst aus der Hand gab (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Januar 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88 Rn. 13 mwN).
3. Die verhängte Jugendstrafe kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer von einer Einbeziehung der entsprechend § 105 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG einbeziehungsfähigen Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt am Main vom 1. September 2017 zu zwei nicht zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafen nach Erwachsenenstrafrecht, die inzwischen teilverbüßt sind, abgesehen hat, revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhält.
a) Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG ist bei der Ahndung von Straftaten nach Jugendstrafrecht, wenn eine anderweitige, bereits rechtskräftige Verurteilung zu einer Sanktion noch nicht erledigt ist, grundsätzlich auf eine einheitliche Rechtsfolge zu erkennen. Die Einbeziehung der früheren Verurteilung darf nach dem auch hier gemäß § 105 Abs. 2 JGG entsprechend anzuwendenden § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG nur ausnahmsweise unterbleiben, wenn dies aus erzieherischen Gründen zweckmäßig ist. Dies erfordert Gründe, die unter dem Aspekt der Erziehung von besonderem Gewicht sind und zur Verfolgung dieses Zwecks über die üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Strafen notwendig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 ? 3 StR 189/18, NStZ 2018, 660, 661; Beschluss vom 1. Juni 2010 - 4 StR 208/10, StV 2011, 590; Urteil vom 6. Dezember 1988, BGHSt 36, 37, 42 ff.).
b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Das Landgericht hat lediglich darauf abgestellt, dass eine getrennte Sanktionierung spezialpräventiv einen größeren Erfolg verspreche als eine einheitliche Sanktionierung. Eine auf die konkrete Situation des Angeklagten im Urteilszeitpunkt abgestellte Erörterung hat es nicht vorgenommen. Eine solche wäre hier aber, gerade auch mit Blick auf die erfolgte Teilverbüßung der einbeziehungsfähigen Strafen und die positive Entwicklung des Angeklagten nach der letzten Haftentlassung geboten gewesen.
Durch die Nichteinbeziehung der Verurteilung kann der Angeklagte aufgrund der teilweise erfolgten Verbüßung der Strafen auch beschwert sein. Bei der neuen Entscheidung wird die Jugendkammer zudem die bisherige Dauer des Verfahrens zu berücksichtigen haben. Die lange Dauer des Revisionsverfahrens ist dabei auch dem Umstand geschuldet, dass der Senat in einem anderen Verfahren eine (weitere) Grundsatzentscheidung zu den Voraussetzungen für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes im Straßenverkehr zu treffen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 82
Externe Fundstellen: NStZ 2021, 373; StV 2022, 43
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner