HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 440
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 386/19, Beschluss v. 25.02.2020, HRRS 2020 Nr. 440
1. Den Angeklagten Z. und B. wird nach Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 28. Januar 2019 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Angeklagten tragen die Kosten der Wiedereinsetzung.
2. Die Beschlüsse des Landgerichts Zweibrücken vom 27. Mai 2019, mit denen die Revisionen der Angeklagten Z. und B. als unzulässig verworfen worden sind, sind gegenstandslos.
3. Die Revisionen der Angeklagten Z., B. und P. gegen das vorbezeichnete Urteil werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass ? insoweit unter Erstreckung auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten Bl. und F. ? die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.600 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
4. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
1. Den Angeklagten Z. und B. ist auf deren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Revisionen zu gewähren, da die hierfür gemäß § 44 Satz 1 StPO und § 45 StPO erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Damit sind die Beschlüsse des Landgerichts Zweibrücken vom 27. Mai 2019, mit denen diese Rechtsmittel gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden sind, gegenstandslos.
2. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) bedarf der Ergänzung. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner haften (UA 77). Wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 20. September 2019 zutreffend ausgeführt hat, bedarf die gesamtschuldnerische Haftung auch nach neuem Recht der Kennzeichnung im Tenor (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. März 2018 - 4 StR 57/18). Der Senat kann diese Anordnung selbst treffen (§ 354 Abs. 1 StPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 ? 2 StR 12/18); er hat den Ausspruch auf die nichtrevidierenden früheren Mitangeklagten Bl. und F. erstreckt, da angesichts der gemeinschaftlich begangenen Tat der nämliche Rechtsfehler vorliegt (§ 357 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 2 StR 548/17).
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten Z., B. und P. ergeben.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 440
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner