HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 439
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 380/19, Beschluss v. 26.02.2020, HRRS 2020 Nr. 439
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. Februar 2019 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstandes und von Munition zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit „vorsätzlichem unerlaubten Besitz eines in Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 genannten Gegenstandes sowie in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition“ und wegen versuchten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
Soweit der Angeklagte im Fall II. 2. a) der Urteilsgründe wegen versuchten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 2 WaffG verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die Urteilsfeststellungen ein unmittelbares Ansetzen zum Erwerb der Waffe nicht belegen.
Die Teileinstellung des Verfahrens hat eine Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Tat II. 2. a) der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe zur Folge.
In dem nach der Teileinstellung des Verfahrens verbleibenden Umfang ist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 439
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner