HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 179
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 359/19, Beschluss v. 04.12.2019, HRRS 2020 Nr. 179
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Annahme des Merkmals „einer das Leben gefährdenden Behandlung“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) für die Tat vom 2. Januar 2018 begegnet rechtlichen Bedenken. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nicht, dass das Würgen bis zur Bewusstlosigkeit des Geschädigten B. durch den Mitangeklagten Bo. vom gemeinsamen Tatentschluss der Angeklagten umfasst war. Der Senat kann jedoch ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler ausschließen. Denn das Landgericht hat die Verwirklichung von zwei Varianten der gefährlichen Körperverletzung durch den jedenfalls den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllenden Angeklagten nicht strafschärfend gewertet.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 179
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner