HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 987
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 352/19, Beschluss v. 30.07.2019, HRRS 2019 Nr. 987
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. April 2019 wird aus den zutreffenden Erwägungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 8. Juli 2019 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten und den nicht revidierenden Mitangeklagten S. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.441,30 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 987
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner