HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 438
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 343/19, Beschluss v. 11.03.2020, HRRS 2020 Nr. 438
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2020 hat der Senat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Januar 2019 im Ausspruch über die Einziehung teilweise aufgehoben und die Einziehungsanordnung insoweit entfallen lassen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten hat er verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schreiben des Verurteilten vom 19. Februar 2020 erhobene Anhörungsrüge.
Der zulässige Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten ist der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 15. Juli 2019 ? wie sich aus den von den Verteidigern jeweils unterzeichneten Empfangsbekenntnissen ergibt ? seinen Verteidigern Rechtsanwalt O. am 9. August 2019, Rechtsanwalt B. am 22. Juli 2019 und Rechtsanwältin G. am 18. Juli 2019 zugestellt worden. Eine Mitteilung auch an den Verurteilten selbst war nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 1998 ? 4 StR 93/98, NStZ 1999, 41 mwN; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 349 Rn. 15).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Gericke in KK-StPO, 8. Aufl., § 356a Rn. 14 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 438
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2020, 179
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner